VGH München, 31.10.2012, 22 ZB 12.22 (GewArch 2013, 85-87)
![](https://www.kammerrecht.de/wp-content/uploads/2020/02/IFK-Post-Images-1-400x280.png)
Die Pflicht sich in die Handwerksrolle einzutragen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der Beruf des Bauten- und Objektbeschichters stellt eine „wesentlichen Tätigkeit“ im Maler- und Lackiererhandwerk dar und begründet daher die Eintragungspflicht.