Satzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Institut für Kammerrecht e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal, VR 22025 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Forschung im Bereich des Kammer­rechts (Recht der funktio­nalen Selbst­ver­waltung) unter Einbe­ziehung des Europa­rechts, sowie die Weiter­bildung in diesem Bereich, insbeson­dere für Wissen­schaftler und Berufstätige.
  2. Zu diesem Zweck unterstützt der Verein den Aufbau und die Unter­haltung eines Instituts für Kammer­recht, welches als Forschungs- und Weiter­bildungs­einrichtung fungiert.
  3. Der Verein organisiert wissenschaftliche Tagungen und Weiter­bildungs­veran­stal­tungen. Er gibt Publika­tionen heraus, in denen die Ergebnisse der eigenen Forschung dokumentiert werden und die der Weiter­bildung auf dem Gebiet des Kammer­rechts dienen. Des weiteren fördert er den wissen­schaft­lichen Nachwuchs, unter anderem durch die Vergabe und Vermittlung von Stipendien.
  4. Der Verein ist weder partei-, tarifpolitisch noch konfes­sionell gebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­begünstigte Zwecke“ der Abgaben­ordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs­gemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinn­anteile und in ihrer Eigen­schaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnis­mäßig hohe Vergü­tungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereins­ämtern sind ehren­amtlich tätig.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitglied­schaft wird durch schriftliche Beitritts­erklärung gegenüber dem Vorstand mit dessen Einver­ständnis erworben. Gegen den ablehn­enden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antrag­steller innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch erheben. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitglieder­versammlung.
  2. Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden wissen und ihn finanziell wie ideell unterstützen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimm­recht und über­nehmen keine Ämter mit Vertretungs­befugnis.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Mitglie­der­versammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Antrag von zehn Prozent der ordent­lichen Mitglieder über die Verleihung. Ehren­mit­glieder übernehmen keine Ämter und sind von der Beitrags­pflicht befreit.
  4. Die Mitgliedschaft endet

—  mit dem Tod des Mitglieds
—  durch freiwilligen Austritt
—  durch Streichung von der Mitgliederliste
—  durch Ausschluss aus dem Verein.

a)   Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalender­jahres unter Einhal­ung einer Kündi­gungs­frist von drei Monaten zulässig.
b)   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitglieder­liste gestrichen werden, wenn es trotz zwei­maliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahn­schrei­bens drei Monate verstrichen und die Beitrags­schulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
c)   Ein Mitglied kann ferner, wenn sein Verhalten mit den Zielen des Vereins nicht in Einklang zu bringen ist bzw. dessen Ansehen schädigt, oder wegen eines anderen wichtigen Grundes auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausge­schlossen werden. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes vorläufig über den Aus­schluss; die Ent­schei­dung hierüber trifft die nächste Mitglie­der­versammlung.

§ 5 Beiträge
  1. Von den Mitgliedern des Vereins sind Jahres­beiträge zu entrichten, die durch die Mit­glieder­versammlung fest­gesetzt werden. Die Beiträge dürfen nicht rück­wirkend erhöht werden. Die Beitrags­pflicht entsteht mit dem Eintritt in den Verein in voller Höhe. Näheres kann in einer Beitrags­ord­nung geregelt werden, die von der Mitglie­der­ver­sammlung verabschiedet wird.
  2. Bei Austritt aus dem Verein werden die für das laufende Kalender­jahr gezahlten Beiträge nicht zurück­erstattet. Gleiches gilt sinngemäß für einge­brachte Gegenstände.
§ 6 Organe des Vereins und Beirat
  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Die Arbeit des Vereins wird durch einen Beirat unterstützt.
§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie findet mindes­tens einmal jährlich statt. Die ordent­lichen Mitglieder des Vereins sind unter Bekannt­gabe der Tages­ordnung mindes­tens drei Wochen vor dem Tag der Mitglie­derver­sammlung schriftlich einzuladen.
  2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitglie­derver­sammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In beiden Fällen sind die Mitglieder unter Bekannt­gabe der Tages­ordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der außer­ordent­lichen Mitglie­derver­sammlung schriftlich einzuladen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitglie­derver­sammlung hat insbeson­dere folgende Aufgaben und Befugnisse:

Wahl des Vorstandes
—  Entlastung des Vorstandes
—  Genehmigung der Jahresrechnung
—  Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitglieder­versammlung
—  Wahl von zwei Kassenprüfern
Beschlussfassung über
—  Satzungsänderungen
—  Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
—  die Gründung von Ausschüssen und deren Rechte
—  den Ausschluss von Mitgliedern
—  die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
—  den Jahresbeitrag
—  die Auflösung des Vereins

a)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der ordent­lichen Mitglieder anwesend ist; beschluss­unfähig ist sie nur dann, wenn dies auf Antrag eines Mitglieds durch die Mitglie­derver­sammlung ausdrücklich fest­gestellt wird. In diesem Falle ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitglie­derver­sammlung mit der gleichen Tages­ordnung einzu­berufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss­fähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
b)   Jedes ordentliche Mitglied des Vereins ist antrags­berechtigt. Jedes in der Mitglie­derver­sammlung anwesende ordent­liche Mitglied sowie jedes Ehren­mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen­mehrheit gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschluss­fassung erfolgt in der Regel in offener Abstimmung. Wahlen sind geheim.
c)   Ein Bewerber ist gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in welchem die relative Mehrheit entscheidet.
d)   Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittel­mehrheit der anwesenden stimm­berech­tigten Mitglieder beschlossen werden. Die vorgeschlagene Änderung ist als Tages­ordnungs­punkt bekannt­zugeben und mit der Einladung zu versenden.

§ 8 Finanzkontrolle
  1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben Jahres­rech­nungen zu prüfen und mit einem schrift­lichen Prüfungs­vermerk zu versehen. Die Mitglieder des Vorstandes sind ihnen zur Auskunft verpflichtet.
  2. Die Kassenprüfer werden jeweils für ein Geschäftsjahr gewählt. Eine Wieder­wahl ist zulässig.
§ 9 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stell­vertretern und bis zu fünf Beisitzer. Die genaue Aufgaben­vertei­lung legt der Vorstand auf seiner konstitu­ierenden Sitzung fest. Der Vorsitzende und seine Stell­ver­treter sind Vorstand im Sinne des §[-nbsp]26[-nbsp]BGB. Ein Mitglied dieses geschäfts­füh­renden Vorstandes soll die Aufgabe des Finanz­refe­renten über­nehmen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederver­sammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Erfolgt die Neuwahl nicht rechtzeitig, so bleibt der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Eine Verzö­gerung der turnus­gemäßen Neuwahl darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Scheidet ein Vorstands­mitglied vor Ablauf seiner Amts­dauer aus, so wird für den Rest der Amtszeit von der Mitglie­derver­sammlung ein Mitglied nachgewählt.
  3. Beschlüsse trifft der Vorstand mit Stimmen­mehrheit, bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit­zenden. Zur Beschluss­fähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstands­mitgliedern erforderlich.
  4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von zwei Mitglie­dern des geschäfts­führenden Vorstands im Sinne des §[-nbsp]26 BGB vertreten. Die Vertretungs­macht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte insofern beschränkt, als diejenigen Rechts­hand­lungen und Urkunden, welche den Verein vermö­gens­rechtlich zu Leistungen von mehr als insgesamt 5.000[-nbsp]Euro verpflichten, im Namen des Vereins vom geschäftsf­ührenden Vorstand im Sinne des §[-nbsp]26 BGB zu unter­zeich­nen sind. Die Wahr­neh­mung von Verein­sinte­ressen ohne Bindungs­wirkung gegen Dritte kann der Vorstand Mitglie­dern des Vereins durch einfachen Beschluss übertragen.
  5. Der Vorstand kann auf Vorschlag des Vorsit-zenden einen Geschäfts­führer bestellen, der die laufen­den Geschäfte des Vereins führt.
§ 10 Beirat
  1. Der Beirat besteht aus vom Vorstand vorgeschla­genen und von der Mitglie­derver­sammlung gewählten Personen, die in Wissen­schaft oder Praxis mit Fragen des Kammer­rechts befasst sind. Aufgabe der Beirats­mit­glieder ist es, den Vorstand zu beraten und die Arbeit und das Anliegen des Vereins in der Öffent­lich­keit mit Rat und Tat zu fördern.
  2. Zu diesem Zweck soll der Beirat pluralistisch zusam­men­gesetzt sein und nicht eine gesell­schaft­liche oder politische Gruppe allein reprä­sentieren.
  3. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden.
  4. Der Beirat tritt in unregelmäßiger Folge auf Einladung des Beirats­vor­sit­zenden und des Vorsit­zenden des Vereins zusammen.
  5. Die Beschlüsse des Beirats haben empfehlenden Charakter.
§ 11 Niederschriften

Über alle Mitgliederversammlungen, Vorstands­sitzungen und dabei gefasste Beschlüsse ist eine Nieder­schrift anzu­fertigen, die vom Versamm­lungs­leiter und dem Protokoll­führer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vereinsauflösung
  1. Zur Auflösung des Vereins ist in der Mitglieder­ver­sammlung die Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt aus­nahms­weise eine Einladungs­frist von vier Wochen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach vorheriger Zustimmung des Finanz­amtes an eine andere gemeinn­ützige Körper­schaft, die es unmittelbar und aus­schließ­lich für gemein­nützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.