OVG Bautzen, 11.06.2002 – 3 B 751/00; SächsVBl 2003, 123 (Leitsatz)
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Die Kammerzugehörigkeit in der IHK erfordert gemäß § 2 I IHKG einen örtlichen Bezug zum Kammerbezirk nur hinsichtlich der Geschäftseinrichtungen und Anlagen. Im Hinblick auf die Veranlagung zur Gewerbesteuer muss der örtliche Bezug nicht vorliegen.