VG München, 09.10.2012, M 16 K 12.2369
Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK verstößt weder gegen Normen des Grundgesetzes noch gegen Europarecht.
Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK verstößt weder gegen Normen des Grundgesetzes noch gegen Europarecht.
Die Pflichtmitgliedschaft stellt keinen Verstoß gegen höherrangiges innerstaatliches Recht, insbesondere Verfassungsrecht, oder Gemeinschaftsrecht dar.
Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK ist verfassungsgemäß.
Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verfassungsgemäß.
Mit höherrangigem Recht ist die Pflichtmitgliedschaft vereinbar.
Die Entscheidungen des BVerfG zur Vereinbarkeit der Pflichtmitgliedschaft in der IHK mit dem Grundgesetz sind für die Fachgerichte bindend.
Die Pflichtzugehörigkeit zur IHK und die damit verbundene Beitragspflicht sind verfassungsgemäß.
Beitrag für die Steuerberaterkammer für ruhende GmbH.
Zur Anwendung der Zehntelregelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG bei einem Landwirt, der neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb ein selbständiges gewerbliches Lohnunternehmen führt.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) lässt deren Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) unberührt.