VG Münster, 05.04.2011, 3 K 1672/10
Die Pflichtmitgliedschaft in einer IHK ist weder verfassungswidrig noch verstößt diese gegen Europarecht.
Die Pflichtmitgliedschaft in einer IHK ist weder verfassungswidrig noch verstößt diese gegen Europarecht.
Auch wenn eine GmbH Mitglied in mehreren Industrie- und Handelskammer ist, weil in deren Bezirke Betriebsstätten unterhalten werden, ergeben sich daraus keine rechtlichen Bedenken
Ist ein Gewerbebetrieb wegen Gemeinnützigkeit nur partiell steuerpflichtig, besteht grundsätzlich eben doch eine Steuerpflicht. An die Steuerpflicht knüpft sich bei einer Handelsgesellschaft und juristischen Person des Privatrechts gem. § 1 Abs. 1 IHKG die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer. Daher ist eine nur partiell steuerpflichtige Kapitalgesellschaft Kammermitglied.
Wird ein Gewerbesteuermessbetrages auf Null festgesetzt, so ist darin keine positive Feststellung der Gewerbesteuerpflicht zu sehen. Um die Tatbestandwirkung gem. § 2 Abs. 1 IHKG zu erreichen, sei hingegen die Festsetzung eines positiven Messbetrages erforderlich.
Eine doppelte Pflichtmitgliedschaft (hier in der IHK und Steuerberaterkammer) ist sowohl mit einfachen Recht, wie sich aus § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 IHKG ergibt, als auch mit Verfassungsrecht vereinbar. Auch liegt kein Verstoß gegen die in den Art. 49 ff. AEUV geregelte Niederlassungsfreiheit vor.
Die Pflichtmitgliedschaft aller Gewerbetreibenden und damit auch eines Reiseveranstalters in der IHK verstößt weder gegen das Grundgesetz noch ist diese europarechtswidrig. Die Pflichtmitgliedschaft ist auch weiterhin für die Erfüllung der den Kammern übertragenen öffentlichen Aufgaben erforderlich.
Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK ist nach wie vor mit dem Verfassungs- und Europarecht vereinbar.
Auf Grund der Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Pflichtmitgliedschaft, an welche auch das Verwaltungsgericht gebunden ist, ist sowohl die Pflichtmitgliedschaft als auch die darauf gründende Beitragserhebung mit dem Verfassungs- und Europarecht vereinbar.
Zur Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer.
Im Anschluss an die ständige Rechtsprechung ist die Zwangsmitgliedschaft in der IHK mit höherrangigem Recht vereinbar.