VG Gelsenkirchen, 23.09.2009, 7 K 6426/08
Die Mitgliedschaft zur IHK wird allein durch die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht begründet.
Die Mitgliedschaft zur IHK wird allein durch die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht begründet.
Von der Pflichtmitgliedschaft zu einer IHK gem. § 2 Abs. 1 IHKG kann grundsätzlich auch eine juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche im Kammerbezirk eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhält und zur Gewerbesteuer veranlagt ist, umfasst sein. Beitragspflichtig ist demnach auch die Betriebsstätte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die einem Unternehmen freie Kapazitäten in einer Kavernenanlage für eigene Zwecke zur Verfügung stellt und daraus ein gewisses Entgelt zieht.
An der Verfassungsmäßigkeit der Pflichtzugehörigkeit zur IHK ändert sich durch die so genannte CMA-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009 nichts.
Auch eine atypisch stille Gesellschaft, die zur Gewerbesteuer veranlagt ist, ist Kammerzugehörige der IHK, in deren Bezirk sie eine Betriebsstätte unterhält. Betriebsstätte der atypisch stillen Gesellschaft ist nach dem Innenverhältnis der Gesellschaft auch die Niederlassung des Inhabers im Sinne des § 230 Abs. 3 HGB. Beitragspflichtig für die Gesellschaft wäre in diesem Fall der Inhaber.
Bei der Frage der Kammerzugehörigkeit und dem Merkmal der Gewerbesteuerveranlagung gem. § 2 Abs. 1 IHKG kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen nur geringfügig steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb handelt.
Zwar sind Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, von der Gewerbesteuer befreit und damit auch keine Pflichtmitglieder einer IHK. Doch sofern die Körperschaft neben ihrer gemeinnützigen Tätigkeit auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt, ist sie für diesen wirtschaftlichen Bereich Gewerbesteuerpflichtig und damit auch Mitglied der IHK.
Auch ein gemeinnütziges Universitätsklinikum, welches jedenfalls in Teilen zur Gewerbesteuer veranlagt wird, ist nach geltendem Recht Kammerzugehöriger i. S. v. § 2 Abs. 1 IHKG.
Die aus der Mitgliedschaft in einer IHK resultierenden Beiträge sind keine Sonderabgaben, sondern Beiträge im eigentlichen Sinne. Ein Vergleich mit der CMA-Abgabe ist demnach verfehlt. Einwände gegen die Verwendung des durch Beiträge erhobenen Aufkommens berühren die Beitragsfestsetzung grundsätzlich nicht.
Bei dem Merkmal der „Betriebsstätte“ i.S.d. § 2 Abs. 1 IHKG kommt es nicht darauf an, dass der Betriebsort nur saisonal für wenige Monate besteht. Demnach ist auch eine für nur zwei Monate im Jahr unterhaltene Kunsteisbahn eine Betriebsstätte. Die Gewerbesteuerveranlagung i.S.d. § 2 Abs. 1 IHKG ist auch schon dann gegeben, wenn überhaupt eine objektive Gewerbesteuerpflicht besteht. Danach ist es unerheblich, dass das Finanzamt einen Betriebsort als unselbständige Zweigstelle einstuft. Denn über das Tatbestandsmerkmal „Betriebsstätte“ entscheiden die Kammern in ihren jeweiligen Bezirken unabhängig von den Steuerbehörden.
Eine atypisch stille Gesellschaft, die zur Gewerbesteuer veranlagt wurde, ist als Mitunternehmerin an einer GmbH zu qualifizieren und somit neben der GmbH kammerzugehörig und beitragspflichtig. Da eine atypisch stille Gesellschaft grundsätzlich einen einheitlichen Gewerbebetrieb bildet, müssen sich die Gesellschafter wechselseitig die feste Geschäftseinrichtung und Anlagen des Gewerbebetriebes zurechnen lassen. Ein Verweis darauf, dass sie als Innengesellschaft über keine Betriebsstätte verfüge, geht damit fehl. Um die tatsächliche wirtschaftliche Leistungskraft des Unternehmens möglichst realitätsnah abbilden zu können, ist die Heranziehung entsprechender atypischer stiller Beteiligungsgesellschaften vor dem Hintergrund der Beitragsgerechtigkeit auch geboten.