BVerfG, Beschl. v. 30.09.2003 – 1 BvR 732/01; GewArch 2004, 64
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Selbst wenn aus Art. 2 I GG ein Anspruch eines Mitglieds einer IHK auf die Unterlassung von Aufgabenüberschreitungen hergeleitet werden kann, bleibt die Auslegung der konkreten Aufgabennormen Anwendung des einfachen Rechts.