VG Lüneburg, 13.12.2005, 5 A 68/05

Die Pflichtmitgliedschaft einer GmbH gem. § 2 IHKG ist verfassungsgemäß. Für die Erhebung eines Kammerbeitrages kommt es nicht darauf an, ob der Kammerangehörige aus der Mitgliedschaft Nutzen zieht oder tatsächlich Leistungen der Kammer in Anspruch nimmt. Die nach § 3 Abs. 3 S. 3 IHKG fehlende Möglichkeit der Freistellung für Handelsgesellschaften von der Beitragspflicht für Handelsregistergesellschaften ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, auch wenn für nicht registerpflichtige Gesellschaften eine Freistellung möglich ist.

VG Neustadt (Weinstraße), 16.08.2006, 4 K 338/06.NW, GewArch 2006, 471 (red. Leitsatz und Gründe)

Ein ambulanter Pflegedienst ist als Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen nicht kammerzugehörig und somit auch nicht beitragspflichtig. Er ist gem § 3 Nr. 20 d) GewStG von der Gewerbesteuer befreit weshalb eine Gewerbesteuerpflicht schon dem Grunde nach nicht besteht und somit auch nicht das Tatbestandsmerkmal für die Kammerzugehörigkeit.

VG Düsseldorf, 27.09.2006, 20 K 4907/05

Ob der Gegenstand des Unternehmens gewerblich ist, ist für die IHK-Pflichtmitgliedschaft ohne Bedeutung. § 2 Abs. 1 IHKG knüpft nicht an eine gewerbliche Tätigkeit. Jedoch kann eine gewerbliche Tätigkeit aus verschiedenen Umständen begründet werden. Trotz einer Betriebsaufspaltung kann in einer persönlichen und sachlichen Verflechtung zwischen der Vermietungstätigkeit und der Tätigkeit einer GmbH eine gewerbliche Tätigkeit liegen. Auch die reine Vermögensverwaltung wie das Vermieten oder Verpachten unbeweglichen Vermögens kann als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden. Haben die hinter den Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen, so kann auch ein Besitzunternehmen gewerblich tätig sein.
Des Weiteren kommt es für die Rechtmäßigkeit des IHK-Beitrags nicht darauf an, ob das Mitglied Vorteile aus der Pflichtmitgliedschaft hat.

VG Darmstadt, 07.11.2006, 9 E 793/05, ZIP 2006, 2273 (red. Leitsatz und Gründe), GewArch 2007, 85 (Leitsatz und Gründe)

Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK und die mit ihr einhergehende Beitragspflicht ist aufgrund geringfügiger Belastung mit europäischen Gemeinschaftsrecht, speziell mit der in Art. 43 und 48 EG-Vertrag geregelten Niederlassungsfreiheit vereinbar. Eine auch durch die Niederlassungsfreiheit verboten nicht-diskriminierende Beschränkung, die die Ausübung der niedergelassenen gewerblichen Tätigkeit unterbindet, behindert oder weniger attraktiv machet, ist durch die Beitragspflicht zur Industrie- und Handelskammer nicht ersichtlich.
Eine Eintragung in das registrar of companies beim Companies House in Cardiff ist mit der Eintragung in das deutsche Handelsregister im Sinne der Beitragsbefreiungsvorschrift des § 3 Abs. 3 S. 3 IHKG gleichzustellen. Eine englische Limited muss ihre in Deutschland eröffnete Hauptniederlassung in das hiesige Handelsregister eintragen lassen.

VG Gießen, 28.02.2007, 8 E 4187/05, GewArch 2007, 253 (Leitsatz und Gründe), DVBl 2007, 520 (Leitsatz)

Freiberufler im Sinne des § 2 Abs. 2 IHKG sind ausschließlich solche, die das Steuerrecht als freiberuflich anerkennt.
Eine ausschließlich freiberufliche Tätigkeit die nach § 2 Abs. 2 IHKG, gemeinsam mit einer nicht vorhandenen Eintragung in das Handelsregister, zu einer Nichtmitgliedschaft in der IHK führt liegt gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S.3 EStG auch dann vor, wenn sich der Freiberufler der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Die Voraussetzung ist, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich, also mit uneingeschränkter fachlicher Verantwortung auch für die von seinen Mitarbeitern erbrachten Leistungen, tätig wird.

VG Leipzig, 08.11.2006, 5 K 1328/06, GewArch 2007, 163 (red. Leitsatz und Gründe)

Für eine Pflichtmitgliedschaft in einer IHK ist nicht erforderlich, dass die entsprechende Gesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Es wird lediglich an ihre Veranlagung zur Gewerbesteuer angeknüpft. Auch ausschließlich freiberuflich Tätige, wie eine Rechtsanwaltgesellschaft, können von ihr erfasst sein, wenn diese im Handelsregister eingetragen sind. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft die von gesellschafts- und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch macht und sich einer solchen Organisationsform bedient, die auf gewerbliche Betätigung zugeschnitten ist, muss die damit verbundenen Rechtsfolgen vollständig hinnehmen.
Dass die Zulassung von Rechtsanwaltsgesellschaften erst nach Inkrafttreten des § 2 Abs. 2 IHKG ermöglicht wurde, rechtfertigt keine sie betreffende Ausnahme.
Die Doppelmitgliedschaft einer Rechtsanwaltsgesellschaft in IHK und Rechtsanwaltskammer ist unerheblich, da diese unterschiedliche zugewiesene Aufgabenbereiche abdecken, sowie verfassungsrechtlich unbedenklich.

VG Potsdam, 25.09.2007, 3 K 75/03

Zweckverbände sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts Pflichtmitglieder der IHK nach § 2 Abs. 1 IHKG. Sie fallen nicht unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 5 IHKG, da sie keine Gemeindeverbände in dessen Sinne darstellen. Den auf einzelne Aufgaben beschränkten Zweckverbänden, fehlen dazu die Merkmale einer Gebietskörperschaft. Die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 5 IHKG ist auch nicht entsprechend auf einen Zweckverband anwendbar.

VG Ansbach, 31.08.2007, AN 4 K 07.00590

Die Pflichtmitgliedschaft in einer IHK verstößt nicht gegen die EMRK. Die Voraussetzungen des EGMR für die Vereinbarkeit öffentlich-rechtlicher Zwangszusammenschlüsse mit Art. 11 EMRK sind erfüllt. Ebenso sind Pflichtmitgliedschaft und –beiträge mit der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft sowie mit Art. 20 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vereinbar

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