VG Freiburg (Breisgau), 07.10.2004 – 7 K 1559/04, GewArch 2005, 29 (Leitsatz und Gründe), DStR 2005, 126 (Leitsatz und Gründe), GewArch 2005, 343 (red. Leitsatz und Gründe)

Den IHKn steht bei der Ausgestaltung der Beitragspflicht ein weitreichender Gestaltungsspielraum zu, der aber vom Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz begrenzt wird. Die Ermäßigung des zu veranlagenden Grundbeitrags durch die IHK um 25 % für eine Kapitalgesellschaft, deren Betätigung lediglich in der Komplementärfunktion in einer derselben IHK angehörigen Personengesellschaft besteht, verstößt nicht gegen diese begrenzenden Prinzipien und daher rechtlich zulässig.

BVerwG, 21.10.2004, 6 B 60/04, GewArch 2005, 24 (Leitsatz und Gründe), NVwZ 2005,340 (Leitsatz und Gründe), HFR 2005, 270 (Leitsatz und Gründe), BFH/NV 2005, Beilage 2, 146 (Leitsatz und Gründe), Buchholz 451.09 IHKG Nr. 18 (Leitsatz und Gründe)

Eine GmbH kann gleichzeitig zur IHK und zu einer weiteren Kammer der freien Berufe pflichtzugehörig sein. Von diesem Umstand geht auch das IHKG aus, was sich in § 2 II IHKG zeigt. Begründet wird dies durch unterschiedliche Aufgabenstellungen der einzelnen Kammern.
Die Höhe des Kammerbeitrags darf unter Einhaltung des Äquivalenzprinzips nicht in einem Missverhältnis zu den Vorteilen aus der Kammerzugehörigkeit stehen.

BVerwG, 19.01.2005, 6 C 10.04, BVerwGE 122, 344 (Leitsatz und Gründe), GewArch 2005, 211 (Leitsatz und Gründe), NVwZ 2005, 700 (Leitsatz und Gründe), Buchholz 451.09 IHKG Nr.19 (Leitsatz und Gründe), DÖV 2005, 607 (Leitsatz und Gründe), DVBl 2005, 856 (Leitsatz und Gründe), NJW 2005, 2028 (Leitsatz), JuS 2005, 857 (Leitsatz)

Eine GmbH die grundsätzlich der Gewerbesteuerpflicht unterliegt und im Kammerbezirk eine Betriebsstätte hat, ist Mitglied der IHK. Unabhängig davon, ob ihr Unternehmen ausschließlich die Verwaltung eigenen Vermögens zum Gegenstand hat, erfüllt es die Voraussetzungen der Mitgliedschaft des § 2 I IHKG, und ist somit beitragspflichtig. Die Betragspflicht knüpft grundsätzlich nur an die Mitgliedschaft, nicht an eine tatsächliche gewerbliche Tätigkeit an.

VG Berlin, 11.03.2005, 11 A 36.05, GewArch 2005, 213-214 (red. Leitsatz und Gründe), ZAP EN-Nr 597/2005 (red. Leitsatz), StuB 2005, 950 (Kurzwiedergabe)

Für eine Beitragspflicht einer eingetragenen juristischen Person zur IHK ist weder entscheidend, ob sie als solche in Deutschland oder England eingetragen ist, noch kommt es darauf an, ob eine inländische Hauptniederlassung, Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle vorliegt, solange eine inländische Betriebsstätte i. S. von § 12 AO als Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht vorhanden ist. Ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften, vor allem gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, ist nicht ersichtlich, weil keine Ungleichbehandlung zwischen deutschen Gewerbetreibenden und solchen aus anderen Mitgliedsstaaten besteht.

VG Dessau, 12.10.2005, 1 A 6/05 DE, GewArch 2006, 215 (Leitsatz und Gründe)

In einem Landwirtschaftsbetrieb i.S.d. § 2 Abs. 2 IHKG , muss der landwirtschaftliche Charakter des Betriebes überwiegen. Ein ausschließliches betreiben von Landwirtschaft ist nicht erforderlich. § 2 Abs. 2 IHKG will für die Grenzfälle des gewerbesteuererheblichen Zukaufs diejenigen Land- und Forstwirte privilegieren, deren Kammerzugehörigkeit zwar nach § 2 Abs. 1 IHKG durch ihre Veranlagung zur Gewerbesteuer begründet wird, der land- und forstwirtschaftliche Charakter des Betriebes aber überwiegt. Ein solches überwiegen liegt vor, wenn der steuerschädliche Zukauf unter 50 % des Gesamtumsatzes des Betriebes bleibt.

VGH München, 19.10.2005, 22 ZB 05.2161

Auch bei einer Nebentätigkeit die von der eigenen Wohnung aus geführt wird, welche auch als Geschäftsadresse dient ist der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff nach § 12 AO erfüllt. Dieser erfüllt ein Kriterium der Kammerzugehörigkeit.

VG Gießen, 26.10.2005, 8 E 1697/05, BB 2006, 344 (red. Leitsatz und Gründe), GewArch 2006, 213 (red. Leitsatz und Gründe), DöV 2006, 615 (red. Leitsatz)

Die Pflichtmitgliedschaft bei Industrie- und Handelskammern ist mit dem Grundgesetz sowie mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
Die Pflichtzugehörigkeit der Klägerin zu der Beklagten steht ferner mit europarechtlichen Vorgaben, insbesondere mit Art. 11 EMRK, Art. 43 EGV und Art. 49 EGV, in Einklang.
Ein Telefonanschluss der dort eingehenden Anrufe auch nur umleitet gilt als Betriebsstätte wenn er der Tätigkeit des Unternehmers dient.
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 2 der Beitragsordnung der IHK, nach dem der Grundbeitrag, als Jahresbeitrag, auch in voller Höhe zu entrichten ist, wenn der Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind, ist aufgrund Verstoßes gegen das äquivalenzprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz nichtig.

VG Osnabrück, 08.12.2005, 1 A 330/05

Ein Reisegewerbetreibender verfügt in Ermangelung an Büroräumen im Zweifel am privaten Wohnsitz über eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO. Die private Wohnung wird somit als „Stützpunkt“ der gewerblichen Tätigkeit benutzt und von dort aus wird der für die gewerbliche Betätigung maßgebliche Wille gebildet.
Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK begegnet auch dann keinen gemeinschaftsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Kammerzugehörige bereits Mitglied einer Handelskammer eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist.
Infolge erheblicher finanzieller Belastung die mit mehrfacher Zugehörigkeit zu Industrie- und Handelskammern vor allem bei Kleingewerbetreibenden entsteht, kann ein Anspruch auf Beitragsermäßigung/-freistellung nach Maßgabe der Beitragsordnung der IHK aufgrund § 3 Abs. 3 S. 9 IHKG bestehen.

VG Ansbach, 13.12.2005, AN 4 K 05.00465

Ob der Gegenstand des Unternehmens gewerblich ist bzw. ob überhaupt eine Gewerbetätigkeit ausgeübt wird, ist bedeutungslos, denn § 2 Abs. 1 IHKG knüpft die IHK-Mitgliedschaft einer Kapitalgesellschaft ausdrücklich nicht an eine gewerbliche Tätigkeit sondern daran, ob die betreffende Kapitalgesellschaft zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Dies gilt auch für eine so genannte ruhende GmbH bzw. Mantel-GmbH. Die gesellschafts- und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Organisationsform und die damit verbundenen Rechtsfolgen müssen vollständig und nicht nur selektiv hingenommen werden.

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