BVerfG, 07.12.2001 – 1 BvR 1806/98; DVBl 2002, 407 = NVwZ 2002, 335 (mit Bespr. Kluth, S. 298) = NJW 2002, 1864, (Leitsatz, mit Bespr. Hatje/Terhechte, S. 1849) = GewArch 2002, 111, (mit Bespr. Jahn, S. 98)

Die Pflichtmitgliedschaft in einer IHK ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings verlangt das BVerfG, dass der Gesetzgeber ständig überprüfen solle, ob die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Zwangskorporation noch bestehen. Als verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab für die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft nimmt das BVerfG, seiner bisherigen Rspr. folgend, Art. 2 I GG an.

OVG Magdeburg, 24.01.2002 – 1 L 277/01; GewArch 2002, 201 = JMBl ST 2002, 102 (Leitsatz und Gründe) = Dt Lebensmittel-Rdsch 2003, 35 (Leitsatz)

Ob ein Mischbetrieb vorliegt, welcher einerseits in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist, aber mit Teilen des Betriebs gem. § 2 III IHKG auch der Industrie – und Handelskammer angehört, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Charakteristika des betreffenden Berufszweiges zu entscheiden. Bei einer Großbäckerei (ca. 550 Mitarbeiter), welche mit eigenen Fahrzeugen und Mitarbeitern, die Ware an eigene „Backshops“ ausliefert, hat das OVG Magdeburg angenommen, es handele sich noch um einen einheitlichen Handwerksbetrieb. [Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil hat das BVerwG (25.07.2002 – 6 B 37.02; GewArch 2003, 79 = Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 27) zurückgewiesen.]

VG Schleswig, 18.04.2002 – 12 A 375/98; GewArch 2002, 294 (Leitsatz und Gründe)= StuB 2002, 1083 (Kurzwiedergabe) = SchlHA, 2002, 164 (Leitsatz und Gründe)

§§ 2 II, III; 3 IV IHKG gehen von doppelten Mitgliedschaften aus, sofern sich diese aus den unterschiedlichen gesetzlichen Aufgaben der Kammern rechtfertigen. Eine gleichzeitige Pflichtmitgliedschaft einer Steuerberatungsgesellschaft mbH in einer Industrie-und Handelskammer, welche die Förderung der gewerblichen Wirtschaft und die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Gewerbetreibenden verfolgt, und einer Steuerberaterkammer, welche eine reine Berufsorganisation ist, ist daher grundsätzlich zulässig. Die Pflichtmitgliedschaft der Steuerberatungsberatungs- gesellschaft mbH in der IHK wird dann begründet, wenn der Unternehmensgegen- stand der GmbH eine gewerbliche Tätigkeit zulässt, wobei es keine Rolle spielt, ob die gewerbliche Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird.

OVG Koblenz, 27.04.2004, 6 A 10101/04, GewArch 2004, 426 (red. Leitsatz und Gründe), ZAP EN-Nr. 54/2005 (red. Leitsatz)

Die Zugehörigkeit zur IHK verlangt unter anderem eine bestehende objektive Gewerbesteuerpflicht nach § 2 II GewStG. Eine Befreiung von der Gewerbesteuer schließt das grundsätzliche Kriterium der Gewerbesteuerpflichtigkeit jedoch nicht aus, da diese weiterhin vorliegt. Ein tatsächlicher Gewerbebetrieb muss nicht unterhalten werden (vgl. OVG Schleswig, 20.7.2004, 3 LB 36/03).
Ebenfalls ist die Selbstständigkeit des Unternehmens irrelevant. Die Revision zum BVerwG wurde zurückgewiesen (BVerwG, 19.01.2005, 6 C 10.04, GewArch 2005, 211)

VG Magdeburg, 01.07.2004, 3 A 109/04 MD, GewArch 2005, 154-156 (red. Leitsatz und Gründe)

Auch das Nachgehen einer Tätigkeit die mit der eines Freiberuflers vergleichbar ist steht der Kammerzugehörigkeit nicht entgegen, da trotzdem erheblich Unterschiede zwischen gewerblicher Tätigkeit und der Ausübung eines freien Berufes bestehen, und überschneidungen grundsätzlich nicht möglich sind.
Auch eine „Vorratsgesellschaft“ kann die Vorraussetzung der Kammermitgliedschaft erfüllen, weil unter anderem auf die objektive Gewerbesteuerpflicht abgestellt wird.

OVG Schleswig-Holstein, 20.07.2004 – 3 LB 36/03, GewArch 2004, 428 (Leitsatz und Gründe, mit Bespr. Jahn, GewArch 2004, 410)

Eine GmbH ist auch dann Pflichtmitglied einer IHK, wenn ihr Unternehmensgegenstand ausschließlich auf nicht gewerbliche Ziele ausgerichtet ist. Das ergibt allein schon daraus, dass bei Gewerbesteuerpflicht und Handelsregistereintragung auch eine ausschließlich freiberufliche oder landwirtschaftliche Tätigkeit die Kammerzugehörigkeit nach § 2 II IHKG begründet.

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