OVG Münster, 29.4.1998, 4 A 2384/97, GewArch. 1998, 413

Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.Eine etwaige Überschreitung des Aufgabenkreises berührt die Pflichtmitgliedschaft als solche nicht. Deswegen besteht für das VG auch kein Aufklärungsbedarf hinsichtlich einer etwaigen Aufgabenüberschreitung.Auf die Kammern als Körperschaften öffentlichen Rechts sind die Grundsätze der negativen Vereinigungsfreiheit nicht anwendbar.

VGH Mannheim, 28.06.2001 – 14 S 402/01; GewArch 2001, 418 = MedR 2002, 313 = VGHBW-LS 2001, Beilage 9, B 3-4

Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK gilt auch für Apotheker, die nach Landesrecht Pflichtmitglieder in der Apothekerkammer sind. Dies ist deshalb zulässig, weil die Industrie -und Handelskammer und die Apothekerkammer verschiedene Aufgaben wahrnehmen. Überdies nehmen auch die Apotheker, neben ihren anderen Aufgaben, am wirtschaftlichen Verkehr, und zwar in vollem Umfang und nicht nur bezüglich der apothekenpflichtigen Waren, teil. [Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das BVerwG (14.11.2001 – 6 B 60.01; NVwZ-RR 2002, 187 = GewArch 2002, 69 = DVBl 2002, 206 = DÖV 2002, 875) zurückgewiesen]

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