VG Ansbach, 13.01.2005 – AN 4 K 04.01149, GewArch 2005, 346 (Leitsatz und Gründe)
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Eine „leitende Stellung“ im Sinne des § 7b Abs. 1 Nr. 2 S. 2 HwO hatte ein Altgeselle nur dann inne und fällt somit auch nur dann unter den Privilegierungstatbestand des § 7b HwO, wenn er kumulativ sowohl in technisch-handwerklicher als auch in betriebswirtschaftlich-kaufmännischer Richtung mindestens vierjährig mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen ausgestattet und tätig gewesen ist.