VG Darmstadt, 07.11.2006, 9 E 793/05, ZIP 2006, 2273 (red. Leitsatz und Gründe), GewArch 2007, 85 (Leitsatz und Gründe)
![](https://www.kammerrecht.de/wp-content/uploads/2020/02/IFK-Post-Images-1-400x280.png)
Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK und die mit ihr einhergehende Beitragspflicht ist aufgrund geringfügiger Belastung mit europäischen Gemeinschaftsrecht, speziell mit der in Art. 43 und 48 EG-Vertrag geregelten Niederlassungsfreiheit vereinbar. Eine auch durch die Niederlassungsfreiheit verboten nicht-diskriminierende Beschränkung, die die Ausübung der niedergelassenen gewerblichen Tätigkeit unterbindet, behindert oder weniger attraktiv machet, ist durch die Beitragspflicht zur Industrie- und Handelskammer nicht ersichtlich.
Eine Eintragung in das registrar of companies beim Companies House in Cardiff ist mit der Eintragung in das deutsche Handelsregister im Sinne der Beitragsbefreiungsvorschrift des § 3 Abs. 3 S. 3 IHKG gleichzustellen. Eine englische Limited muss ihre in Deutschland eröffnete Hauptniederlassung in das hiesige Handelsregister eintragen lassen.